Rechtliche Themen und
Auszüge f. Feuerwehrzufahrten

Feuerwehrzufahrten sollen nicht nur effektiv sein und ihren Nutzen erfüllen, sondern auch der Rechtsnorm entsprechen. Wir möchten hier einige Auszüge der TRVB 134 zeigen und Grundregeln der RVS nahe legen. Als Quelle der Auszüge dient die öffentlich zugängige Datei des Feuerwehrkommandos und die öffentlich zugängigen Paragraphen des Verkehrsministeriums.

 

Hier ein Auszug der StVo

Gemäß § 16 (Abs 1) des Steiermärkischen
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG)

LGBl. Nr. 12/2012, sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Die gegenständliche Kennzeichnung einer mittels Bescheid festgelegten Freifläche und Zufahrt für Einsatzfahrzeuge in einer Wohnanlage erfolgte zwar durch die im Bescheid vorgesehenen Verbotszeichen "Halte- und Parkverbot" sowie durch Bodenmarkierungen nach der Straßenverkehrsordnung, eine Verordnung der Straßenpolizeibehörde im Sinne der §§ 43 ff iVm 94 ff StVO war jedoch für die Rechtsverbindlichkeit dieser Fläche nach den Bestimmungen des StFGPG nicht erforderlich (und nicht vorhanden). Daher bewirkte das Abstellen des Kraftfahrzeuges im Bereich der Wohnanlage (und gekennzeichneten Freifläche) keine Übertretung eines behördlich verordneten Halte- und Parkverbotes nach § 24 Abs 1 lit a StVO, sondern eine Übertretung des § 16 (Abs 1) iVm § 33 StFGPG.

Auszug des
Bundesfeuerwehrverbandes

5.5 Zufahrt der Einsatzkräfte
5.5.1 Feuerwehrzufahrt
Feuerwehrzufahrten sind im Rahmen der Alarm- und Einsatzplanung in Bezug auf die folgenden
Anforderungen zu überprüfen:
- Straßenbautechnischer Ausbaustandard (TRVB F134)
- Zufahrtssicherungen, die rasch geöffnet werden können
- Winterdienst mit hoher Priorität.
Die maßgebenden Informationen zur Zufahrt sind unter besonderer Berücksichtigung der möglichen
Behinderungen in die Alarm- und Einsatzpläne aufzunehmen.